In der Rathenower Straße 9 sind zwei Wohnungen verfügbar. Eine davon steht seit drei Monaten leer und hat derzeit keinen Mieter. Auch wir werden ausziehen, da der Eigentümer unseren Mietvertrag nicht verlängert hat.
Prüft mal, ob das überhaupt korrekt ist mit der Befristung des Mietvertrags:
"Für alle seit dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt nun gem. § 575 Abs.1 BGB, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn der Vermieter hierfür einen Grund hat, und zwar nicht irgendeinen, sondern einen der in § 575 Abs.1 S.1 BGB abschließend genannten. § 575 Abs.1 BGB machte es für den wirksamen Abschluss eines befristeten Mietvertrages zur Voraussetzung, dass der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten"
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